Fahrrad nach StVZO: Diese Ausstattung ist Pflicht

Fahrrad und StVZO: die Kurzantwort

Ein Fahrrad ist nach StVZO verkehrssicher, wenn es zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine helltönende Klingel, einen weißen Scheinwerfer und ein rotes Rücklicht mit Prüfzeichen sowie alle vorgeschriebenen Reflektoren hat. Akku- und Batterieleuchten sind erlaubt und dürfen tagsüber abgenommen werden. Für Pedelecs bis 25 km/h gelten dieselben Regeln, S-Pedelecs sind dagegen Kleinkrafträder.

Die Vorschriften stehen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, vor allem in den §§ 63a, 64a, 65 und 67 StVZO. Eine Zulassung braucht dein Fahrrad nicht. Wer mit fehlender Ausstattung fährt, riskiert aber ein Verwarnungsgeld und vor allem die eigene Sicherheit. Stand aller Angaben in diesem Artikel: Oktober 2026.

Checkliste: Pflichtausstattung mit Paragrafen

Bauteil Vorschrift Paragraf
Bremsen zwei voneinander unabhängige Bremsen § 65 StVZO
Klingel mindestens eine helltönende Glocke § 64a StVZO
Scheinwerfer weißes Abblendlicht, nicht blinkend § 67 StVZO
Rückstrahler vorn weiß § 67 StVZO
Rücklicht rot, nicht blinkend § 67 StVZO
Rückstrahler hinten rot, Kategorie Z, nicht dreieckig § 67 StVZO
Pedale gelbe Rückstrahler nach vorn und hinten § 67 StVZO
Seiten Reflexstreifen, reflektierende Speichen oder zwei gelbe Speichenreflektoren je Rad § 67 StVZO

Was als Fahrrad gilt, regelt § 63a StVZO: ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich mit Muskelkraft über Pedale oder Handkurbeln angetrieben wird. Dazu zählen auch Räder mit einem Motor bis 250 Watt Nenndauerleistung, dessen Unterstützung bei 25 km/h endet. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist erlaubt.

Nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll sind Schutzbleche, Kettenschutz, ein gutes Schloss und Reifen mit ausreichend Profil und Luftdruck.

Fahrradbeleuchtung: Vorschriften nach § 67 StVZO

Eine Dynamopflicht gibt es seit 2013 nicht mehr. Erlaubt sind Dynamo, Batterie, Akku oder eine Kombination daraus. Seit der Neufassung der Lichtvorschriften zum 1. Juni 2017 schreibt die StVZO auch keine bestimmte Spannung oder Nennleistung mehr vor, die Energiequelle muss nur zu den Leuchten passen.

Diese Punkte solltest du kennen:

  • Prüfzeichen: Scheinwerfer, Rücklicht und Rückstrahler brauchen eine Bauartgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts. Du erkennst sie am Prüfzeichen aus Wellenlinie, großem K und einer Nummer (oft „K-Nummer“ genannt).
  • Abnehmbar: Akkuleuchten dürfen abnehmbar sein. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen sie aber fest angebracht und einsatzbereit sein. Tagsüber musst du sie nicht dabeihaben.
  • Kein Blinken: Blinkende Scheinwerfer und blinkende Rücklichter sind verboten.
  • Nicht blenden: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere nicht blendet.
  • Erlaubte Extras: Tagfahrlicht und Fernlicht als Zusatzfunktion am Scheinwerfer, Bremslicht als Zusatzfunktion am Rücklicht.
  • Anbauhöhe: Scheinwerfer und weißer Rückstrahler 40 bis 120 cm über der Fahrbahn, Rücklicht und roter Rückstrahler 25 bis 120 cm.

Für breite Lastenräder gilt eine Extraregel: Ist ein Fahrrad breiter als 1 Meter, braucht es vorn zwei weiße Scheinwerfer und hinten zwei rote Schlussleuchten, paarweise höchstens 20 cm von der Außenkante entfernt.

Reflektoren am Fahrrad: Was ist Pflicht?

Rückstrahler sorgen dafür, dass dich andere auch im Scheinwerferlicht von der Seite erkennen, zum Beispiel an Kreuzungen. Vorgeschrieben sind:

  • vorn ein weißer Rückstrahler, oft schon im Scheinwerfer integriert
  • hinten ein roter Rückstrahler der Kategorie Z, nicht dreieckig, oft im Rücklicht integriert
  • an jedem Pedal gelbe Rückstrahler nach vorn und nach hinten
  • zur Seite eine von drei Varianten: weiße Reflexstreifen rundum an Reifen oder Felgen, weiße reflektierende Speichen oder mindestens zwei gelbe Speichenreflektoren je Rad, um 180 Grad versetzt

Reifen mit Reflexstreifen sind die bequemste Lösung, weil nichts klappern oder verrutschen kann. Prüfe bei einem neuen Rad, ob wirklich alle Reflektoren montiert sind: Im ADAC-Test von 24-Zoll-Kinderrädern (April 2026) waren sie nicht immer mitgeliefert.

Bremsen und Klingel: §§ 65 und 64a StVZO

Dein Fahrrad braucht zwei voneinander unabhängige Bremsen, damit es auch beim Ausfall einer Bremse noch zum Stehen kommt. Die Bauart schreibt die StVZO nicht vor: Felgen-, Scheiben-, Trommel- und Rücktrittbremse sind möglich. Eine starre Nabe zählt laut ADFC nicht als Bremse. Ein Fixie mit nur einer Handbremse ist deshalb nicht verkehrssicher.

Das Gesetz verlangt eine ausreichende Bremse, die sich während der Fahrt leicht bedienen lässt. Praktisch heißt das: Die Hebel lassen sich nicht bis zum Lenker durchziehen, die Beläge sind nicht abgefahren, nichts schleift. Kleine Korrekturen an Seilzugbremsen kannst du selbst vornehmen, die Anleitung findest du unter Fahrradbremsen einstellen. Bei hydraulischen Bremsen oder nachlassender Bremswirkung gehört das Rad in die Werkstatt, denn hier geht es direkt um deine Sicherheit.

Bei der Klingel verlangt § 64a StVZO mindestens eine helltönende Glocke. Andere Einrichtungen für Schallzeichen wie Hupen oder Radlaufglocken sind ausdrücklich nicht zulässig. Das gilt auch für Rennräder und Mountainbikes, sobald sie im Straßenverkehr unterwegs sind.

Bußgelder: Wieviel kostet ein Verstoß?

Fehlende oder mangelhafte Ausstattung ist eine Ordnungswidrigkeit. Diese Verwarnungsgelder nennt der Bußgeldkatalog (Stand 2026):

Verstoß Verwarnungsgeld
Ohne Licht oder mit defekter Beleuchtung 20 Euro
Dabei andere gefährdet 25 Euro
Mit Unfall oder Sachbeschädigung 35 Euro
Klingel fehlt oder ist unzulässig 15 Euro
Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften 10 Euro

Die Beträge können sich ändern. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Bußgeldkatalog. Teurer als das Verwarnungsgeld ist im Ernstfall ein Unfall, weil dich andere ohne Licht schlicht nicht gesehen haben.

Sonderfälle: Rennrad, Pedelec, S-Pedelec und Kinderrad

Rennrad und Mountainbike: Die frühere Ausnahme für Rennräder unter 11 kg gibt es seit der Neufassung 2017 nicht mehr. Weil Akkuleuchten abnehmbar sein dürfen, kannst du tagsüber trotzdem ohne Lampen fahren. Klingel, Reflektoren und zwei Bremsen brauchst du immer, nach dem Wortlaut auch gelbe Rückstrahler an Klickpedalen.

Pedelec bis 25 km/h: Rechtlich ein Fahrrad, also gilt dieselbe Ausstattung. Läuft das Licht über den Fahrakku, müssen nach dem Abschalten des Motors noch mindestens zwei Stunden Licht gesichert sein (gilt für Räder, die ab 2019 in Verkehr kamen).

S-Pedelec bis 45 km/h: Kein Fahrrad, sondern ein Kleinkraftrad. Du brauchst eine Fahrerlaubnis der Klasse AM, ein Versicherungskennzeichen und einen Helm. Radwege sind grundsätzlich tabu. Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen lassen S-Pedelecs nach Einzelprüfung auf freigegebenen Radwegen zu (Stand März 2026).

Kinderrad: Fährt ein Kinderrad im Straßenverkehr, gelten dieselben Pflichten wie bei Erwachsenenrädern. Sehr kleine Räder mit einer maximalen Sattelhöhe bis 435 mm gelten als Fahrspielzeug und sind für den Verkehr nicht gedacht. Die Verkehrswacht empfiehlt für Kinder möglichst Handbremse plus Rücktritt, Stiftung Warentest sieht den Rücktritt bei kleinen Rädern allerdings kritisch. Welche Größe passt, erfährst du im Ratgeber Kinderfahrrad: die richtige Größe.

Verkehrssicheres Fahrrad selbst prüfen: der 5-Minuten-Check

  1. Licht einschalten: Scheinwerfer und Rücklicht leuchten ohne Flackern, der Lichtkegel zeigt auf die Straße und nicht in Augenhöhe.
  2. Prüfzeichen suchen: Wellenlinie, K und Nummer auf beiden Leuchten.
  3. Reflektoren zählen: vorn weiß, hinten rot, Pedale gelb, an den Seiten Streifen oder Speichenreflektoren.
  4. Bremsen testen: Beide Hebel einzeln ziehen und das Rad schieben. Das gebremste Rad darf sich kaum noch drehen.
  5. Klingel betätigen: klarer Ton, vom Griff aus gut erreichbar.

Findest du einen Mangel an Licht oder Bremsen, den du nicht sicher selbst beheben kannst, lass ihn in einer Fahrradwerkstatt prüfen. Der ADFC empfiehlt ohnehin eine jährliche Inspektion, weil Bremsen und Beleuchtung verschleißen. Was dabei gemacht wird, steht im Ratgeber Fahrrad-Inspektion: Kosten und Umfang.

Häufige Fragen

Ist eine Stirnlampe oder Helmlampe am Fahrrad erlaubt?

Als Ergänzung ja. Zusätzliche Leuchten am Helm oder am Körper sind zulässig und helfen zum Beispiel, in Kurven hineinzuleuchten. Sie ersetzen aber nicht die vorgeschriebene Beleuchtung, denn § 67 StVZO verlangt Scheinwerfer und Rücklicht am Fahrrad selbst. Achte darauf, dass eine Helmlampe den Gegenverkehr nicht blendet, und neige sie bei Begegnungen nach unten.

Was bedeutet Kategorie Z beim Rückstrahler?

Gemeint ist der rote Großrückstrahler, den § 67 StVZO am Heck vorschreibt. Er darf nicht dreieckig sein. Ob dein Reflektor passt, erkennst du am Prüfzeichen mit Wellenlinie und K. Viele moderne Rücklichter haben den Z-Rückstrahler bereits eingebaut. Dann brauchst du keinen zusätzlichen Reflektor am Gepäckträger oder an der Sattelstütze.

Wie hell muss ein Fahrradscheinwerfer sein?

In der StVZO selbst steht kein Lux-Wert. Die Mindesthelligkeit wird im Rahmen der Bauartgenehmigung geprüft, Fachquellen nennen mindestens 10 Lux. Messen musst du also nichts: Trägt der Scheinwerfer ein gültiges Prüfzeichen, erfüllt er die Vorgabe. Für Strecken ohne Straßenbeleuchtung sind hellere Modelle deutlich angenehmer. Achte neben der Lux-Angabe auf einen klar begrenzten Lichtkegel, damit du niemanden blendest.

Sind Blinker am Fahrrad erlaubt?

Fest montierte Fahrtrichtungsanzeiger sieht § 67 StVZO nur für mehrspurige Fahrräder vor, etwa dreirädrige Lastenräder, und für Räder mit Aufbauten, die deine Handzeichen verdecken. An einem normalen Zweirad zeigst du die Richtung weiterhin per Handzeichen an. Wer bei einem Lastenrad Blinker nachrüsten möchte, sollte auf das Prüfzeichen achten und die Montage in einer Werkstatt machen lassen.

Muss ein neues Fahrrad ab Werk StVZO-konform sein?

Nicht unbedingt. Viele Rennräder, Mountainbikes und Gravelbikes werden ohne Licht, Klingel oder Reflektoren verkauft, weil sie auch für den Sport abseits öffentlicher Straßen gedacht sind. Im Straßenverkehr darfst du sie aber nur mit vollständiger Ausstattung fahren. City-, Trekking- und Tourenräder sind meist schon StVZO-konform. Frag beim Kauf nach, was fehlt, und lass es gleich nachrüsten.

Gelten die Regeln auch für Fahrradanhänger?

Ja, für Fahrradanhänger gibt es mit § 67a StVZO eigene Lichtvorschriften. Hinten sind zwei rote Rückstrahler der Kategorie Z Pflicht, seitlich Reflexstreifen oder Speichenreflektoren. Ab 60 cm Breite kommen vorn zwei weiße Rückstrahler hinzu, ab 1 Meter Breite eine weiße Leuchte vorn links. Eine eigene Schlussleuchte braucht er, wenn er breiter als 60 cm ist oder das Rücklicht des Fahrrads mehr als zur Hälfte verdeckt. Das gilt für Anhänger, die ab 2018 in Verkehr kamen.

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